Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

Diese Lieferung- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Fa. FETRO Fensterstudio Troll. Sie schließen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers aus. Bestellungen jeder Art werden nur unter Vorbehalt der vollen Anerkennung unserer AGB
angenommen. Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen. Sämtliche Vereinbarungen, Zusagen oder
Auskünfte von bzw. mit uns sind nur schriftlich wirksam.

2. Angebote und Aufträge

Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Maßen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Angebotes durch den Kunden zustande, durch die Annahme und Zahlung der Abschlagsrechnung oder durch schriftliche Bestätigung per E-Mail.
Änderungen in Form und Farbe, (jeweils nach Wunsch des Kunden) sowie Maßen und Mengen, die sich aufgrund eines nach Vertragsschluss gefertigten Aufmaßes ergeben, werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmens Vertragsinhalt, soweit diese Änderungen zumutbar sind und soweit der Kunde nicht innerhalb einer Frist von einer Woche widerspricht. Das Unternehmen weist auf diese Widerspruchsfrist in der Auftragsbestätigung hin. Eine Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie auf Kundenwunsch zurückzuführen ist.

3. Lieferfrist, Lieferung, Einbautermine, Verzugsschaden

Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Freizeichnung der Auftragsbestätigung durch den Kunden oder mit Ablauf der in Ziffer 2 II genannten Frist, frühestens jedoch nach Abklärung aller technischen Details des Auftrages (Aufmaß, Material, Ausführungsart usw.) und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Kunden voraus.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde.
Einbautermine sind unverbindlich. Im Falle höherer Gewalt (Arbeitskämpfe sowie Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, welche das Unternehmen nicht zu vertreten hat) verlängern sich die Lieferfristen und Einbautermine entsprechend, soweit dies Einfluss auf die Lieferfrist hat. Dies gilt auch, wenn bereits Lieferverzug vorliegt, sowie dann, wenn die höhere Gewalt einen Zulieferer von Unternehmen trifft. Beginn und Ende der Verzögerung wird das Unternehmen dem Kunden unverzüglich mitteilen. Soweit dem Kunden durch Lieferverzug, welcher auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmens beruht, ein Schaden entsteht und nachgewiesen ist, steht ihm Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrags des verspätet gelieferten (Teil-) Liefergegenstands je volle Woche der Verspätung, maximal jedoch 5 % zu. Im Fall leichter Fahrlässigkeit reduziert sich der Anspruch um 50 %. Dem Unternehmen bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass kein Verzugsschaden oder ein geringerer entstanden ist. Weitergehende Ansprüche auf Verzugsentschädigung sind ausgeschlossen. Verzögert sich die Belieferung aufgrund von Tatsachen, welche der Kunde zu vertreten hat, so kann das Unternehmen die Kosten der Lagerung verlangen, soweit diese mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft erforderlich wird. Die Kosten betragen 0,5 % des Rechnungsbetrags je Monat, soweit nicht der Kunde den Nachweis geringerer Kosten erbringt.

4. Zahlung, Aufrechnung, Zinsen, Verzug

Die Fälligkeit unserer Rechnungen entsteht spätestens 7 Tage, der Verzug spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum. Bei Teillieferungen sind wir berechtigt, Abschlagsrechnungen in Höhe des gelieferten Warenwertes zu stellen. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort fällig. Bei Teillieferungen sind wir im Falle des Zahlungsverzuges zur Zurückbehaltung von aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadensersatzpflicht berechtigt. Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen seitens des Vertragspartners ist ausgeschlossen. Sämtliche Zahlungen sind in bar oder durch Banküberweisung zu leisten. Als Zeitpunkt für die Zahlung ist die Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen.

5. Schadensersatz und Rücktritt

Tritt der Vertragspartner aus einem von uns nicht zu vertretendem Grund vom Vertrag zurück oder wird uns die Leistung aus einem solchen Grund unmöglich, so ist er uns zum Schadensersatz wie folgt verpflichtet: Rücktritt bis zur Materialbestellung durch das Unternehmen 15% der Auftragssumme. Rücktritt nach Materialbestellung durch das Unternehmen 50% der Auftragssumme. Rücktritt nach Aufnahme der Produktion 90% der Auftragssumme soweit der Kunde nicht nachweisen kann, dass dem Unternehmen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Unternehmen bleibt es vorbehalten, konkrete Schäden zu berechnen. Die bereits erbrachten Leistungen werden dem Vertragspartner Zug um Zug zur freien Verfügung gestellt.

6. Abnahme

Soweit eine förmliche Abnahme vereinbart ist oder verlangt wird, hat diese binnen einer Frist von 6 Werktagen stattzufinden. Lässt der Kunde diese Frist verstreichen, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist, gilt das Werk als abgenommen. Soweit keine förmliche Abnahme vereinbart ist oder verlangt wird, gilt das Werk 6 Werktage nach Beginn der Benutzung (Bezug) abgenommen.

7. Gewährleistung, Haftung, Verjährung

Unsere Produkte entsprechen dem zum Zeitpunkt der Auftragserteilung anerkannten Regeln der Technik und sind nicht mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit für den gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sofort bei Übergabe der Ware
durch sorgfältige, zumutbare Untersuchungen diese auf Vollständigkeit, Richtigkeit und evtl. Mängel oder Beschädigungen zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind auf dem Lieferschein/-Montagezettel zu vermerken oder uns innerhalb von 7 Tagen schriftlich mitzuteilen. Dem Unternehmen ist eine Frist zur Nachbesserung einzuräumen. Als offensichtliche Mängel zählen insbesondere Beschädigungen/Fehler an Glas und Rahmen (z.B. Kratzer), Lufteinschlüsse im Glas, Fehlmengen, Falschlieferungen. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Änderungen in Ausführung, Materialien, Zulieferanten, Gestaltung und Farbe, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch gegebene Umstände am Produkt durchgeführt werden, die Funktionalität nicht beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind, stellen keine Mängel dar und sind uns jederzeit vorbehalten. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Beschädigungen auf der
Baustelle, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Abnutzung zurückgehen. Gebrauchsübliche Einstellarbeiten oder Wartungsarbeiten nach Inbetriebnahme (z.B. Beschläge, Schlösser, Zylinder usw.) fallen nicht unter die Gewährleistung. Alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche
gegen uns verjähren in 24 Monaten. Die gleiche Frist gilt für die Verjährung von Ansprüchen wegen nicht am Liefer- und Leistungsgegenstand selbst entstandener Schäden (Mangelfolge-schäden). In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum
Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Als „Garantie“ bezeichnete Erklärungen stellen lediglich gesetzliche (allenfalls verlängerte) Gewährleistungszusagen und keine Garantiezusagen dar. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass physikalische Eigenschaften unserer Produkte nicht reklamationsfähig sind, so z.B. Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben Isolierglas, Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse, Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas, Klappergeräusche bei Sprossen durch Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen, Bruch oder Beschädigung von Glas nach der Rügefrist (1 Woche). Bei beweglichen Teilen, die Abnutzungserscheinungen unterliegen (z.B. Beschläge, Schlösser, Zylinder) beträgt die Gewährleistung 12 Monate. Ein Gewährleistungsanspruch liegt nur dann vor, wenn eine fachgerechte Montage, entsprechende Wartung und Pflege sowie eine gebrauchsübliche Nutzung gewährleistet ist.

8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Wird der Liefergegenstand mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Kunde insoweit sein Miteigentum an das Unternehmen. Der Besteller darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand weder verpfänden noch verkaufen noch zur Sicherheit übereignen.

9. Erfüllungsort, Verbraucherschlichtung, salvatorische Klausel, Gerichtstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist D 63739 Aschaffenburg. Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Vertragspartner ist deutsches Recht (ausgenommen UN-Kaufrecht/ CISG) anzuwenden. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. Kontakt: Straßburger Str. 8, 77694 Kehl, Telefon: +49 7851 79579 40 Telefax: +49 7851 79579 41, Internet: www.verbraucher-schlichter.de, E-Mail: mail@verbraucherschlichter.de. Diese Schlichtungsstelle ist eine „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ nach § 4 Absatz 2 Satz 2 VSBG.
Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Aschaffenburg.

10.

Schriftformklausel Änderungen oder Ergänzungen der AGB bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für eine Abbedingung der Schriftformklausel.